Hier findet ihr (die neuesten Änderungen zuerst) Gesetzestexte, die sehr hilfreich sein könnten im Kampf gegen das Unrecht:
- § 1684 BGB
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten näher regeln. Es
kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2
geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug
früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder
ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine
Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit
oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn
andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann
insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein
mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger
der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils,
welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
- § 1684 Abs. 2 BGB
„Elterliche Sorge, Umgangsrecht
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.“
Beeinflusst also der betreuende Elternteil das Kind mit
dem Ziel, dadurch die Durchführung des dem anderen Elternteils
zustehenden Umgangsrechts zu vereiteln, stellt dies eine missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge dar. Neben der Möglichkeit, das
Umgangsrecht mit Hilfe von Zwangsgeld oder unmittelbarem Zwang nach § 33
FGG durchzusetzen, hat das Familiengericht bei einer Gefährdung des
Kindeswohls in Extremfällen auch die Möglichkeit, über die elterliche
Sorge gem. § 1696 BGB neu zu entscheiden.
- Ist das Kind alt genug, kann es sich auch selbst an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt ist gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes verpflichtet.
- Wohlverhaltensklausel
Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern „alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Obwohl der
Gesetzestext nur von einer Unterlassungspflicht spricht, wird die
Wohlverhaltensklausel häufig als Handlungspflicht des betreuenden
Elternteils interpretiert. So führt die vom Bundesministerium der Justiz
herausgegebene Broschüre „Das neue Kindschaftsrecht“ aus: „Insbesondere
bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung
noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils,
bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu
ermutigen, den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen.“
- Auskunftspflicht / § 1686 BGB (Auskunftsrecht der Eltern)
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem
Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
verlagen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über
Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
- Pflichten und Rechte des nicht betreuenden Elternteils
Der nicht betreuende Elternteil ist nach § 1684 BGB zum Umgang mit
dem Kind verpflichtet. Er kann auf das dieser Pflicht korrespondierende
Recht zum Umgang auch nicht verzichten. Bei Art und Umfang des Umgangs
gilt, dass die Eltern Art und Umfang des Umgangs vereinbaren können.
Neben dem persönlichen Besuchskontakt, der in der Regel nicht beim
sorgeberechtigten Elternteil stattfinden sollte, kommen auch
telefonische und briefliche Kontakte in Frage. Der Umfang des Umganges
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wie dem Alter des
Kindes, der Intensität des bisherigen Besuchskontakts oder der
räumlichen Entfernung zwischen den Wohnorten von nicht betreuendem
Elternteil und Kind.
- § 1685 BGB
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines
Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in
Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend
- Wenn ihr das Sorgerecht habt, haben die Kinder nach §11 BGB automatisch einen weiteren Wohnsicht bei euch, der dem der Mutter gleichgestellt ist – es ist also kein Wohnsitz zweiter Klasse.
„Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht
den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des
Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person
des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem
dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
rechtsgültig aufhebt.“
Urteile bezüglich Sorgerecht / Umgangsrecht:
- Schadenersatz wegen Beeinträchtigung des Verhältnisses eines Kindes zum anderen Elternteil (OGH 12. 4. 2011, 4 Ob 8/11x)
Einige Jahre nach einer Scheidung beantragte der Vater die Regelung
des Besuchsrechts zu seinem zwölfjährigen Sohn. Das Gericht wies diesen
Antrag nach Durchführung eines aufwändigen Verfahrens ab, weil der Sohn
den Kontakt vehement ablehnte und die Ausübung von Zwang seine seelische
Gesundheit gefährdet hätte. Der Vater klagte daraufhin die Mutter auf
Schadenersatz: Wegen des Kontaktabbruchs leide er unter schweren
Schlafstörungen, Albträumen und depressiven Verstimmungen, die
Krankheitswert hätten; außerdem sei das Besuchsrechtsverfahren mit
Kosten verbunden gewesen. Beides sei darauf zurückzuführen, dass die
Mutter den Sohn massiv beeinflusst habe; nur deswegen habe der Sohn den
weiteren Kontakt abgelehnt.
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass ein solcher
Schadenersatz schon aus rechtlichen Gründen nicht gefordert werden
könne. Sie wiesen die Klage daher ohne Prüfung der Vorwürfe ab. Der
Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die
Rechtssache an das Erstgericht zurück: Beide Elternteile sind nach §
145b ABGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Treffen die
Behauptungen des Vaters zu, hat die Mutter diese Verpflichtung verletzt.
Das Erstgericht hat dem Vater daher zu ermöglichen, seine Vorwürfe und
den Eintritt eines Schadens zu beweisen. Gelingt ihm das, wird ihm
Schadenersatz zuzusprechen sein.
- Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG) ab 14 Jahre.
- Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB) ab 14 Jahre.
- Bei wiederholtem Auftreten elterlichen Fehlverhaltens kommen Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bis hin zu Beschränkungen oder Entzug des Sorgerechts in Betracht.
Urteile / Verhandlungen:
„15.09.2011: Entscheidung der deutschen Gerichte über Umgangsrecht eines Vaters
mit seinem mutmaßlichen Sohn hätte Kindeswohlinteresse berücksichtigen
sollen.
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07),
das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von
Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Der Fall betraf die
Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit
seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher
Vater der Ehemann der Kindesmutter ist.“
Die PDF zum nachlesen findet ihr hier:
http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=92301&sessionId=78570216&skin=hudoc-pr-en&attachment=true
(Quelle: www.vaeterfuerkinder.de)