Die meisten Kinder leben nach einer Trennung etwa zu zwei
Dritteln bei der Mutter und zu einem Dritte beim Vater. Beim gemeinsamen
Sorgerecht haben die Kinder automatisch zwei Wohnsitze. Beim
Unterhaltsrecht wird jedoch weiterhin so getan, als sei der
Naturalunterhalt, wie Nahrung, Wohnung etc. eine Art Freizeitvergnügen
des Vaters, der keine Berücksichtigung finden darf – seine
Betreuungsleistung wird ebenso herabgewürdigt.
Der rassistische Ansatz
im deutschen Familienrecht besteht darin, dass ein Elternteil definiert
wird, der betreuungspflichtig ist, das ist die Mutter und einen
Elternteil, der ausschließlich barunterhaltspflichtig ist, der Vater.
Laut Grundgesetz sind jedoch beide Eltern zur Betreuung ihrer Kinder
verpflichtet – Barunterhalt ist nur eine Ersatzleistung, zum Beispiel
für Väter, die ihre Betreuungsleistung nicht erbringen wollen. Im
aktuellen Familienrecht wird davon ausgegangen, dass ALLE VÄTER ihre
Betreuungsleistung nicht erbringen, obwohl die Kinder ein Drittel ihrer
Zeit bei ihnen wohnen. Umgekehrt wird ALLEN MÜTTERN unterstellt, sie
würden ihre Betreuungsleistung voll erbringen obwohl die Kinder viel
Zeit in der Schule und in anderer Fremdbetreuung verbringen und oft beim
Vater sind.
Den vollständigen Artikel findet ihr hier:
http://tv-orange.de/2010/07/europaischer-gerichtshof-mahnt-menschenrechtsverletzungen-gegenuber-vatern-in-deutschland-an/